Zwei Monate nach widerrechtlicher Abschiebung eines schwer erkrankten Mannes in die Demokratische Republik Kongo

Abgründe des Abschiebevollzuges in Nordrhein-Westfalen werden sichtbar

Es ist verstörend, wenn deutsche Behörden einen schwer erkrankten und suizidgefährdeten Mann, der unter gesetzlicher Betreuung steht, in einem ihm praktisch unbekannten Land um Mitternacht aus dem Flugzeug werfen und dann sich selbst überlassen. Ebenso verstörend ist es, wenn eine solche Abschiebung in ein Land erfolgt, aus dem der Mann vor 26 Jahren als Kleinkind geflohen war. Klar rechtswidrig wird es dann, wenn ein eindeutiger Gerichtsbeschluss vorliegt, der von den Behörden den Abbruch der Abschiebung fordert. So erging es im November 2022 Herrn N.*, der in die Demokratische Republik Kongo abgeschoben worden war (sh. unser Report v. 06. Dezember 2022).

An der Bewertung ändert auch der Umstand nichts, dass Herr N. aus Strafhaft abgeschoben und in Deutschland unter der politisch fragwürdigen Kategorie „Intensivstraftäter“ geführt worden ist, somit also im besonderen Fokus von Behörden und Politik stand. Denn: Grundrechte wie das Recht auf Leben und das Recht auf körperliche Unversehrtheit gelten für alle Menschen. Der Staat muss sie schützen und darf sie nie selbst in Gefahr bringen. Aufgeheizte politische Debatten dürfen niemals zu einer Beschneidung dieser Grundrechte und der Rechtsstaatlichkeit führen.

Einen Monat nach der Abschiebung äußerte das Düsseldorfer Integrationsministerium gegenüber der Presse, „eine mögliche Rückholung der Person“ solle mit Blick auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts geprüft werden. Doch passiert ist in der Sache bisher nichts. Letzte Woche, am 12. Januar 2023, befasste sich der Kreistag in Viersen mit der Abschiebung. Daneben wurden Anfragen im Landtag und Bundestag gestellt. Doch warum genau die Abschiebung des Mannes, dessen Flug am 08. November 2022 erst über 12 Stunden nach Ergehen des Gerichtsbeschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Az. 27 L 2380/22) nachts in Kinshasa endete, nicht abgebrochen worden ist, ist indes weiterhin unklar. Wir geben einen Überblick, was bisher bekannt geworden ist.

Unfassbares Behördenversagen
Bereits am Vortag der Abschiebung, dem 07. November 2022, hatte die Anwältin von Herrn N. das Verwaltungsgericht in Düsseldorf mit einem Eilantrag eingeschaltet und darüber auch den Kreis Viersen informiert. Die Bundesregierung gibt an (Plenarprotokoll 20/75, S. 8983**), bei der Bundespolizei habe es vorab keine Hinweise seitens des Landes Nordrhein-Westfalen zu einem anhängigen Verwaltungsgerichtsverfahren gegeben. Hat der Kreis Viersen es also versäumt oder unterlassen, diese wichtige Information an die ausführenden Behörden auch bei der Bundespolizei weiterzugeben? Gehört es nicht zu den rechtsstaatlichen Mindeststandards, dass die am Tag der Abschiebung zuständigen Vollzugsbeamt:innen von Bund und Ländern vorab über eingelegte Rechtsbehelfe informiert werden, damit sie sich regelmäßig nach dem Sachstand erkundigen können und nicht eine rechtswidrige Abschiebung durchführen?

Der Gerichtsbeschluss aus Düsseldorf, der die Abschiebung schließlich untersagte, erging am 08. November 2022 um 12 Uhr mittags. Zu diesem Zeitpunkt befand sich Herr N. bereits im Abschiebevollzug. Die Bundespolizei erhielt den Beschluss erst um 14.46 Uhr und somit über zweieinhalb Stunden später. Obwohl die Bundespolizei nun unterrichtet war, wurde die Abschiebung dennoch nicht abgebrochen. Die Bundesregierung gibt an, dass dann während „der Flugphase, der Zwischenlandung und auch bei der Landung in Kinshasa […] keine Verbindung zu den Begleitbeamten der Bundespolizei aufgebaut werden [konnte], um Informationen weiterzugeben“. Normalerweise versuche die Bundespolizei aber bei Bekanntwerden einer gerichtlichen Eilentscheidung, die den Abbruch einer Abschiebung fordere, die Begleitbeamt:innen über Mobiltelefon nach Landung im Zielstaat oder gegebenenfalls im Transitstaat zu informieren, so die Bundesregierung weiter. Doch „besondere Umstände des Einsatzes oder der mobilfunktechnischen Rahmenbedingungen“ könnten dem im Einzelfall jedoch entgegenstehen.

Eine Erklärung, warum die Bundespolizei ihre eigenen Beamt:innen, die den Flug des Mannes bis zum Zielort Kinshasa begleitet haben, in Zeiten modernster Kommunikationsmittel nicht erreicht haben will, ist das nicht. So gab es nach Übermittlung des Beschlusses um 14.46 Uhr sogar noch einen Zwischenstopp des Flugzeuges in Larnaka (Zypern), also auf EU-Gebiet. Von dort startete das Flugzeug erst wieder um 16.10 Uhr Richtung Kinshasa.

Auch dass die Abschiebung ab dem Flughafen Brüssel als FRONTEX-Flug unter belgischer Leitung erfolgte, kann keine Begründung sein. Es ist schließlich kaum anzunehmen, dass deutsche Behörden nicht über zentrale Postfächer und Rufnummern die europäischen Partnerstaaten wie Belgien oder die Agentur FRONTEX erreichen können, um eine Gerichtsentscheidung umzusetzen. Immerhin starten praktisch täglich in Europa FRONTEX-Sammelcharter-Flüge, die oft auch gemeinsam von mehreren EU-Mitgliedstaaten genutzt werden. Oder ist der effektive und tatsächliche Rechtsschutz in der EU tatsächlich dermaßen eingeschränkt, dass bei europäisch koordinierten Sammelabschiebungen vorliegende Gerichtsbeschlüsse für die beteiligten Behörden keine Relevanz mehr besitzen?

Stutzig macht außerdem: Obwohl der Abschiebeflieger mit Herrn N. erst nach Mitternacht (09. November 2022) am Zielort in Kinshasa landete, erreichte den Kreis Viersen bereits am 08. November 2022 um 16.07 Uhr eine Rückmeldung der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld mit dem Hinweis, dass ein Abbruch der Abschiebung nicht mehr möglich war, also zeitlich sogar noch vor dem Weiterflug vom Flughafen Larnaka (Zypern) aus (16.10 Uhr).
Haben die Behörden also wirklich alles versucht, um eine rechtswidrige Abschiebung zu verhindern? Haben die Behörden auch am Flughafen Larnaka bei den zypriotischen Kolleg:innen angerufen, um von dort aus die eigenen Beamt:innen der Bundespolizei zu erreichen und zu informieren?

Ausreden der Behörden

Hinweise darauf, warum der Versuch, die Abschiebung abzubrechen, offenbar damit schon um 16.07 Uhr – und damit über 8 Stunden vor der Landung am Zielort – von den NRW-Behörden und der Bundespolizei ad acta gelegt worden sein könnte, liefert der Kreis Viersen in seiner Stellungnahme an den Kreistag selbst:
„Außerdem verfügte Herr [geschwärzt] nur über ein Passersatzpapier für eine einmalige Einreise in den Kongo. Damit war mangels Einreise- bzw. Durchreisegenehmigungen weder ein Stopp der Maßnahme in Zypern noch eine Mitnahme mit der Maschine zurück nach Belgien möglich. Über diese Auskünfte wurde das OVG Münster informiert. Am Morgen des 09.11.2022 wurde durch den Kreis Viersen in Erfahrung gebracht, dass Herr [geschwärzt] den Sicherheitsbereich des Flughafens Kinshasa bereits verlassen hatte. Damit war die Abschiebung vollzogen worden.“***

Das ist erkennbar eine Ausrede. Richtig ist: der Sammelcharter startete am 08. November 2022 um 11.50 Uhr in Brüssel unter belgischer Leitung, was Bundesregierung und Kreis Viersen übereinstimmend angeben. Aber warum sollte kein Ausstieg auf einem EU-Flughafen wie in Larnaka bei einem Zwischenstopp möglich sein? Im Transitbereich des Flughafens hätten die Begleitbeamt:innen der Bundespolizei mit dem Mann auf die Erteilung der Wiedereinreisegenehmigung durch deutsche Behörden warten können. Selbst von Kinshasa aus hätte die belgische Maschine den Mann wieder mit zurück nach Belgien bringen können, um dem Gerichtsbeschluss nachzukommen. Dass es für solche Fragen zwischen den EU-Mitgliedstaaten und Frontex, die gemeinsam jede Woche zahlreiche Sammelcharterflüge durchführen, keine Absprachen geben soll, ist völlig unglaubhaft.

Außerdem gibt es vorliegende Berichte, die beweisen, dass Gerichtsbeschlüsse sehr wohl während laufender europäisch koordinierter Sammelabschiebungen umgesetzt werden können, wenn die Behörden entsprechend handeln. So berichtete die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter in ihrem Jahresbericht 2021, dass bei einer Abschiebung eines Elternteiles samt vier Kindern vom Flughafen Düsseldorf nach Baku, Aserbaidschan, die Abschiebung durch eine gerichtliche Entscheidung gestoppt worden sei, die jedoch erst bei Landung in Baku bekannt geworden sei. Daraufhin wurden die fünf Personen durch die begleitenden Bundespolizeibeamt:innen von Baku wieder mit zurück nach Deutschland gebracht, wofür auch noch ein Zwischenstopp in Athen eingeplant war, wo Elternteil und Kinder im Transitbereich des Flughafens warten mussten, bis es weiter ging. Doch schon am nächsten Tag konnten sie den deutschen Behörden wieder übergeben werden (sh. Nationale Stelle zur Verhütung von Folter, Jahresbericht 2021, S. 70, sh. auch NEWS #5 Abschiebungsreporting NRW vom 09. Juni 2022).

Und: warum und über welchen Kommunikationsweg konnte der Kreis Viersen am Morgen des 09. November 2022 in Erfahrung bringen, dass Herr N. bereits den Sicherheitsbereich des Flughafens Kinshasa verlassen habe, wenn doch angeblich vorher keinerlei Kommunikation mit den begleitenden Bundespolizeibeamt:innen möglich war?

Aufklärungsbedarf in NRW

Auch beim Handeln der Behörden in Nordrhein-Westfalen bedarf es weiterer Aufklärung.

1. Warum dauerte es von 12.25 Uhr (Kenntnisnahme der Gerichtsentscheidung beim Kreis Viersen) bis 14.46 Uhr, bis die Bundespolizei Informationen über die Gerichtsentscheidung erhielt? Die Auskunft des Kreises Viersen an den Kreistag liefert erste Hinweise. Eine überbürokratisierte Behördenkommunikationskette wird mit dazu beigetragen haben. So meldete der Kreis Viersen den Gerichtsbeschluss nach eigenen Angaben umgehend an die Rückkehrkoordination der Bezirksregierung Düsseldorf. Die Antwort kam dann später – wie geschildert – aus der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld. Dazwischen kommunizierten die Landesbehörden offenbar mit der Bundespolizei. Vier Behördeneinheiten schafften es somit nicht, die Abschiebung zu stoppen. So wird der effektive Rechtsschutz trotz der in Nordrhein-Westfalen installierten zentralen Behörden, die spezialisierte Abläufe haben, unterlaufen.

2. Und: Warum hat die Zentrale Ausländerbehörde Bielefeld offenbar bereits um 16.07 Uhr an jenem Nachmittag alle eigenen Anstrengungen beendet, diese Abschiebung abzubrechen?

Weitere Aufklärung in den kommenden Wochen
In den kommenden Wochen wird das Abschiebungsreporting NRW an dem Fall dran bleiben und weiter auf Aufklärung drängen. Das machen auch eine parlamentarische Anfrage aus Reihen der SPD-Fraktion im Landtag (LT-Drs. 18/2292) sowie eine weitere parlamentarische Anfrage aus der Fraktion DIE LINKE im Bundestag (BT-Drs. 20/5084), deren Beantwortungen noch im Januar 2022 erwartet werden.

*Name anonymisiert und geändert

**Gemeint ist von der Fragestellerin im Bundestag der Kreis Viersen, nicht die Stadt Viersen.

***Anmerkung Abschiebungsreporting NRW: Die Meldung des Kreises Viersen erfolgte an das Oberverwaltungsgericht Münster, weil der Kreis Viersen noch am 08. November 2022 per Beschwerde versuchte, die Düsseldorfer Gerichtsentscheidung zu kippen. Das OVG Münster wies die Beschwerde jedoch zurück (18 B 1197/22).

Mehr:
Rechtswidriges Handeln im Abschiebevollzug ist im Kreis Viersen kein Einzelfall, wie das Abschiebungsreporting NRW feststellen muss. So wurde am 22. Juni 2022 ein iranischer Christ aus Willich frühmorgens aus dem Schlafzimmer geholt und in Abschiebehaft genommen (sh. Report vom 26. Juni 2022). Die Abschiebung wurde einige Tage später vorläufig gestoppt. Danach stritt der Mann mit Unterstützung einer Anwältin vor Gericht noch um die Frage der Rechtsmäßigkeit der mehrtägigen Abschiebehaft. Diese war unrechtmäßig, entschied einige Zeit später dann das Landgericht Krefeld, wie die Dorstener Zeitung Ende November 2022 berichtete.

Presseberichte

Asylbewerber aus Kreis Viersen. Rechtswidrig abgeschoben — kein Recht auf Rückkehr, in: Rheinische Post vom 03. Februar 2023

Verwaltungsgericht Düsseldorf. Rechtswidrig Abgeschobener hat kein Anspruch auf Rückholung, in: MiGAZIN vom 05. Februar 2023

NRW erneut Spitzenreiter bei Abschiebungen, in: nd vom 09. März 2023

Genau hingeschaut. Das Projekt Abschiebungsreporting NRW schafft eine Öffentlichkeit für fragwürdige Abschiebungen, in: nd vom 02. Mai 2023