NRW-Erlass: Eilrechtsschutzverfahren bei Luftabschiebungen

Vor und während laufender Abschiebungen können Betroffene jederzeit Rechtsschutz bei den Verwaltungsgerichten suchen. Das Düsseldorfer Ministerium für Flucht und Integration gibt in einem Erlass vom 10. Februar 2023 Hinweise zum Eilrechtsschutzverfahren bei Luftabschiebungen, die im Zuständigkeitsbereich nordrhein-westfälischer Ausländerbehörden erfolgen. Als zentrale Ansprechstelle für Nachfragen der Verwaltungsgerichte in Nordrhein-Westfalen bei bevorstehenden oder laufenden Luftabschiebungen steht seither die Zentrale Flugabschiebung (ZFA) Nordrhein-Westfalen bei der Zentralen Ausländerbehörde (ZAB) Bielefeld zur Verfügung. Die Gerichte können dort jederzeit und insbesondere in Eilrechtsschutzangelegenheiten Flugplanungsinformationen im Einzelfall erfragen.

Weiter gibt der Erlass Hinweise zu begleiteten und unbegleiteten Abschiebungen. Begleitungen bei Luftabschiebungen erfolgen vielfach durch die Bundespolizei, die rechtlich dem Bundesinnenministerium nachgeordnet ist. Es gibt aber auch Begleitungen durch Mitarbeitende der Zentralen Ausländerbehörden in Nordrhein-Westfalen.

Der Erlass führt aus, dass laufende Abschiebungsmaßnahmen bis zum Zeitpunkt des Boardings ohne weitere Schritte abgebrochen werden können. Die Zuständigkeit einer kommunalen oder zentralen Ausländerbehörde in Nordrhein-Westfalen für die konkrete Abschiebevollzugsmaßnahme wird durch den Erlass nicht geändert. Die kommunalen und zentralen Ausländerbehörden müssen für jede einzelne Abschiebung eine Erreichbarkeit für Eilrechtsschutzangelegenheiten sicher stellen und diese bei der ZFA hinterlegen.

Weiter führt der Erlass aus, wie die Behörden mit einer bereits laufenden Abschiebemaßnahme umzugehen haben, wenn eine solche aufgrund einer entgegenstehenden Verwaltungsgerichtsentscheidung abgebrochen werden muss und diese Entscheidung erst nach Beginn der Abschiebung bekannt wird. Bei von der Bundespolizei begleiteten Abschiebungen soll die zuständige kommunale oder Zentrale Ausländerbehörde in diesen Fällen unverzüglich die ZFA sowie die für den Abflugort zuständige Flughafendienststelle der Bundespolizei informieren und die Gerichtsentscheidung übermitteln sowie um Abbruch der Abschiebung bitten. Auch die ZFA soll unmittelbar die zuständige Bundespolizeidienststelle informieren. Die Bundespolizei soll dann ihrerseits die zuständigen Begleitbeamt:innen nach Landung im Zielstaat oder bei einem Transitaufenthalt erreichen und über die verwaltungsgerichtliche Entscheidung informieren. In Fällen, bei denen Mitarbeitende von Zentralen Ausländerbehörden den Flug selbst begleiten, soll die ZFA das Begleitpersonal unmittelbar informieren. Das eingesetzte Begleitpersonal soll auch nach Landung im Zielstaat bzw. im Transitstaat eigenständig prüfen, ob Hinweise auf verwaltungsgerichtliche Entscheidungen eingegangen sind.

Bei unbegleiteten Abschiebungen weist das Ministerium für Flucht und Integration darauf hin, dass die ZFA und die Bundespolizei nach dem Boarding am Abflughafen keine Möglichkeit mehr hätten, mit der abzuschiebenden Person Kontakt aufzunehmen.

Hintergrund des Erlasses ist auch eine vom Abschiebungsreporting NRW im Herbst 2022 dokumentierte Abschiebung des Kreises Viersen in die Demokratische Republik Kongo (siehe Reports hier und hier). Trotz eines nach Beginn der Abschiebung ergangenen Gerichtsbeschlusses, dass die Abschiebung abzubrechen sei, wurde diese nicht abgebrochen, weder im Transit auf Zypern noch nach der Landung im Zielstaat. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hatte dann wenige Tage nach dieser widerrechtlichen Abschiebung in einem Rundschreiben an alle nordrhein-westfälischen Ausländerbehörden seine Rechtsmeinung zu laufenden Flugabschiebungen übermittelt.

Mehr:

NRW-Erlass vom 10. Februar 2023: Eilrechtsschutzverfahren bei Flugabschiebungen

Antwort auf eine Kleine Anfrage im Landtag NRW „Konsequenzen aus widerrechtlicher Abschiebung aus dem Kreis Viersen“ vom 23. Januar 2023 (LT-Drs. 18/2677)