Abschiebestopp Iran bis Ende 2023 verlängert

Der Abschiebestopp in den Iran ist bis Ende 2023 verlängert worden. Wie aus einem Erlass des rheinland-pfälzischen Ministeriums für Familie, Frauen, Kultur und Integration hervorgeht, hat sich die Innenminister:innenkonferenz „per Umlaufbeschluss vom 18. August 2023 darauf verständigt, dass angesichts der gegenwärtigen Menschenrechtslage bis zum 31. Dezember 2023 keine Abschiebungen in den Iran durchgeführt werden.“ Auf diese Beschlusslage weist auch der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen hin.

Der entsprechende Erlass für Nordrhein-Westfalen liegt dem Abschiebungsreporting NRW aktuell noch nicht vor. NRW hatte Abschiebungen in den Iran bereits im Oktober 2022 gestoppt, nachdem eine durch den Tod der Kurdin Jina Mahsa Amini ausgelöste Protestbewegung brutal vom iranischen Regime bekämpft worden ist. In wenigen Tagen jährt sich der Todestag der jungen Frau, die nach einer Festnahme durch die iranischen Behörden gestorben war.

Ein entsprechender Erlass des NRW-Ministeriums für Flucht und Integration wurde anschließend mehrfach um wenige Monate verlängert (sh. hier und hier). Zuletzt war die Erlasslage in NRW jedoch zum 30. Juni 2023 ausgelaufen, sodass bis zum nun getroffenen Beschluss der Innenminister:innenkonferenz am 18. August 2023 in der Zwischenzeit erhebliche Unsicherheit bei betroffenen Menschen entstehen konnte. Im Dezember 2023 will sich die Innenminister:innenkonferenz erneut mit dem Thema befassen.

Nach Angaben der Landesregierung lebten zum 31. März 2023 2.945 Menschen mit iranischer Staatsangehörigkeit ohne eine Aufenthaltserlaubnis in Nordrhein-Westfalen und wurden geduldet (sh. Landtag NRW Vorlage 18/1324 A19). Der Abschiebestopp führt nicht automatisch in ein festes Bleiberecht. Ein solches wird nur nach den allgemeinen Regeln des Aufenthaltsrechtes erteilt, die etwa von bestimmten Voraufenhaltszeiten abhängen.

Ausnahmen

Zu beachten ist, dass der Abschiebestopp für den Iran weiterhin nicht lückenlos gilt. Der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen weist auf Ausnahmen im Beschluss der Innenminister:innenkonferenz hin. Demnach wurden im Umlaufbeschluss Ausnahmen bei Abschiebungen von als sogenannte Gefährder:innen eingestuften Personen festgehalten. Zudem gelte eine Ausnahme für Personen mit schwereren Vorstrafen, Personen, bei denen das Ausweisungsinteresse besonders schwer wiegt und für Personen, denen die Behörden vorwerfen, dass sie „hartnäckig ihre Mitwirkung an der Identitätsfeststellung verweigern“. Hier sieht die IMK eine Abschiebung „nach sorgfältiger Einzelfallprüfung“ weiterhin als geboten an.